AGB der A. W. Faber-Castell Schweiz AG

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der A.W. Faber-Castell Schweiz AG
Stand 03/2023

 
1. Geltungsbereich, Form

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten ausschliesslich für Verträge welche A.W. Faber-Castell Schweiz AG („Verkäufer“) mit Kunden, die keine Konsumenten im Sinne von Artikel 32 ZPO sind („Kunde“), abschliesst.  

1.2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt schriftlich mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne, dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

1.3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende
AGB des Kunden erkennt der Verkäufer nicht an und widerspricht diesen hiermit ausdrücklich. Für Lieferungen und Leistungen des Verkäufers gelten ausschliesslich diese AGB. 

1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Wandelung oder Minderung), sind schriftlich (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. 

2. Offerte und Vertragsschluss

2.1. Offerten des Verkäufers sind stets unverbindlich.

2.2. Eine Bestellung des Kunden gilt als verbindliche Vertragsofferte. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, diese Vertragsofferte innerhalb von fünf (5) Tagen nach Zugang anzunehmen.

2.3. Die Annahme kann entweder ausdrücklich erklärt werden (schriftlich, z.B. durch eine Auftragsbestätigung) oder konkludent erfolgen, z.B. durch Auslieferung der Ware oder Erbringung einer Leistung.

2.4. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, seine Waren und Leistungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits bestellten oder gelieferten bzw. erbrachten Waren oder Leistungen vorzunehmen.

3. Preise

3.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist oder in diesen AGB etwas Abweichendes geregelt ist, gelten die Preise aus der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste des Verkäufers und zwar
EXW (ex Works) vereinbartes auslieferndes Lager (Incoterms
2020) zzgl. Mehrwertsteuer.

3.2. Abweichend von Ziffer 3.1 gilt für Lieferungen von Deutschland in die Schweiz – der Verkäufer weist darauf hin, dass in die Schweiz gelieferte Ware in aller Regel aus Deutschland geliefert wird – DDP (Incoterms 2020) mit folgender Massgabe: Wenn der Warenwert der Bestellung weniger als CHF 150 netto beträgt, wird dem Kunden ein Minderwertzuschlag in Höhe von CHF 20 netto verrechnet. Wenn der Warenwert der Bestellung zwischen CHF 150 netto und CHF 300 netto liegt, wird dem Kunden ein Minderwertzuschlag in Höhe von CHF 10 netto verrechnet. Mehrkosten, die für eine auf Wunsch des Kunden erfolgende Versendungsart (z.B. Expressversand, Terminzustellung usw.) entstehen, gehen zu seinen Lasten.

3.3. Nachlässe werden nur gewährt, sofern und soweit dies schriftlich zwischen dem Kunden und dem Verkäufer vereinbart wurde. Wenn die vereinbarten Voraussetzungen für die Gewährung des Nachlasses seitens des Kunden nicht erfüllt werden, behält sich der Verkäufer insoweit die Rückforderung gewährter Nachlässe vor.

4. Liefertermine und -fristen, Lieferverzug

4.1. Liefertermine bzw. Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich und Circaangaben, es sei denn, diese wurden ausdrücklich durch den Verkäufer als verbindlich bezeichnet.

4.2. Die Einhaltung von ausnahmsweise als verbindlich vereinbarten Lieferterminen bzw. Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, etwa besondere Mitwirkungshandlungen, Beistellungen oder Anzahlungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängern sich als verbindlich vereinbarte Liefertermine bzw. Lieferfristen angemessen. Dies gilt auch bei nachträglich erforderlich werdenden oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Lieferumfangs.

4.3. Ein Verzug des Verkäufers bei ausnahmsweise als verbindlich vereinbarter Liefertermine bzw. Lieferfristen tritt erst nach einer vorherigen Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist von mindestens zehn (10) Arbeitstagen ein. 

4.4. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden im Falle eines Verzuges des Verkäufers ist soweit gesetzlich zulässig vollumfänglich ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche des Kunden bei Verzug gilt Ziffer 9 entsprechend. Weitergehende Ansprüche des Kunden bei Verzug sind ausgeschlossen.

4.5. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 4 gelten entsprechend für die Erbringung von Leistungen. 

5. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Verpackung

5.1. Soweit im Einzelfall nichts anderes zwischen dem Verkäufer und dem Kunden vereinbart ist oder in diesen AGB etwas anders geregelt ist (vergleiche Ziffer 3.2), erfolgen die Lieferung sowie der Gefahrübergang EXW (ex works) vereinbartes auslieferndes Lager (Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. 

5.2. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Ort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. 

5.3. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Einrichtung über. Der Übergabe gleichgestellt ist ein Annahmeverzug des Kunden.

5.4. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung des Verkäufers aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens, einschliesslich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten), zu verlangen. Hierfür berechnet der Verkäufer eine pauschale Entschädigung in Höhe von CHF 50 netto zuzüglich CHF 30 netto pro angefangene Europallete und pro angefangene Woche, beginnend mit dem Liefertermin bzw. – mangels eines Liefertermins – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche des Verkäufers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

5.5. Sofern eine Bestellung von den Verpackungseinheiten des Verkäufers abweicht, ist der Verkäufer berechtigt, ohne besondere Benachrichtigung die Bestellmenge auf die nächsthöhere Verpackungseinheit zu erhöhen. Eine derartige Erhöhung ist nur möglich, sofern der der Erhöhung zu Grunde liegende Netto-Warenwert den Netto-Warenwert der betroffenen Bestellung um nicht mehr als 10 % überschreitet.

5.6. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, Teillieferungen oder Minderlieferungen im angemessenen Umfang vorzunehmen. 

6. Zahlungsbedingungen, Verrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

6.1. Soweit nicht schriftlich (inklusive per Email) etwas anderes vereinbart ist, sind Rechnungen des Verkäufers innerhalb von dreissig (30) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Verkäufer ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Verkäufer spätestens mit der Auftragsbestätigung. Bei Teillieferungen bleibt anteilige Fakturierung ausdrücklich vorbehalten.

6.2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer ist berechtigt einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.    

6.3. Dem Kunden stehen Verrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. 

7. Gewährleistung

7.1. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.

7.2. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, richtet sich die Frage, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, nach den gesetzlichen Regelungen. Für öffentliche Äusserungen Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Kunde den Verkäufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Die Ware entspricht (insbesondere in Hinblick auf Kennzeichnung, Hinweispflichten und Verpackung) den gesetzlichen Anforderungen in der Schweiz. Die Einhaltung etwaiger abweichender gesetzlicher Bestimmungen im Ausland obliegt dem Kunden. 

7.3. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn die Ware Rechte Dritter in Deutschland verletzt; kein Rechtsmangel liegt vor, wenn die Ware Rechte Dritter ausserhalb von Deutschland verletzt.

7.4. Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, Verschlechterungen nach Gefahrübergang infolge unsachgemässer Verwendung der Ware, übermässiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Zubehörteile (wie Refills, Tinten, Tintenpatronen), sowie unsachgemässer Lagerung.

7.5. Mängel der Ware, die der Kunde durch eine übungsgemässe Untersuchung erkennen kann, muss dieser innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach der Lieferung der Ware und vor Weitergabe an Dritte dem Verkäufer schriftlich melden. Versteckte Mängel muss der Kunde hingegen binnen 5 Arbeitstagen nach deren Entdeckung dem Verkäufer schriftlich melden. Erkennbare Transportschäden müssen zusätzlich bei der Übergabe der Ware auf den Frachtpapieren des Frachtführers vermerkt werden. Verstösst der Kunde gegen die in dieser Ziffer genannten Untersuchungs- und Rügepflichten, gilt die Ware als genehmigt und etwaige Gewährleistungsrechte in Bezug auf die betroffenen Mängel sind ausgeschlossen.  

7.6. Bei begründeten Mängeln ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, die von ihm als mangelhaft anerkannte Ware nachzubessern oder eine mangelfreie Ware zu liefern, den Kaufpreis in einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine Selbstvornahme durch den Kunden oder durch einen Dritten ist ausgeschlossen. Es besteht kein Wahlrecht des Kunden zwischen den verschiedenen Gewährleistungsrechten. 

7.7. Sofern der Verkäufer die Nacherfüllung wählt, hat der Kunde dem Verkäufer die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache dem Verkäufer zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

7.8. Wenn der Kunde unberechtigterweise die Behebung eines Mangels verlangt, kann der Verkäufer vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

7.9. Die Kosten einer Rücknahme oder eines Rückrufes der Ware übernimmt der Verkäufer nur, falls die Rücknahme oder der Rückruf von einer zuständigen Behörde aufgrund eines sicherheitsrelevanten Fehlers angeordnet wurde. Der Kunde ist verpflichtet, den Verkäufer bei einem etwaigen Verdacht sofort zu informieren und den Rückruf mit dem Verkäufer zu koordinieren. 

7.10. Für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz gelten die Regelungen von Ziffer 9.

7.11. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Kunden sind soweit gesetzlich zulässig ausdrücklich ausgeschlossen. Es gelten ausschliesslich die in dieser Ziffer 7 festgelegten Rechte.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung (endgültige und vorbehaltlose Gutschrift des Gesamtkaufpreises einschliesslich allfälliger Nebenkosten) Eigentum des Verkäufers. Vor Eigentumsübertragung ist eine Vermietung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung, sonstige Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung des Verkäufers nicht zulässig. Der Verkäufer ist berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.

8.2. Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 8.1 vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Ware zu verlangen.

8.3. Der Kunde ist – bis auf Widerruf gemäss Ziff. 8.5 – befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemässen Geschäftsgang weiter zu veräussern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

8.4. Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit schon jetzt insgesamt dem Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. 

8.5. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, keine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäss obenstehender Ziffer 8.2. geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den betroffenen Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Ausserdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräusserung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

9. Haftung

9.1. Der Verkäufer haftet für Schäden, soweit diese vorsätzlich oder grobfahrlässig von ihm verursacht werden. Im Übrigen ist, soweit gesetzlich zulässig, jede Haftung des Verkäufers, insbesondere für indirekte Schäden sowie Folgeschäden, ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die Haftung der Organe, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers, sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

9.2. Der Kunde ist für die von ihm beigestellten Materialien, Auftragskomponenten oder Verarbeitungsvorschriften verantwortlich. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, diese auf Übereinstimmung mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen Normen sowie auf etwaige Verletzungen von Rechten Dritter zu prüfen. Ferner steht der Kunde dafür ein, dass im Fall von Sonderanfertigungen die von ihm gewünschten Bedruckungen der Ware keine Rechte Dritter verletzen oder gegen gesetzliche Vorschriften verstossen. In diesen Fällen haftet der Kunde uneingeschränkt und stellt den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter bereits im Zeitpunkt der Inanspruchnahme vollumfänglich frei. 

10. Vertragsstrafen

Der Verkäufer akzeptiert keine Vertragsstrafen des Kunden.

11. Verjährung

Abweichend von Artikel 210 OR beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

12. Höhere Gewalt

12.1. Nachfolgend ist mit dem Begriff "höhere Gewalt" ein betriebsfremdes, von aussen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis gemeint, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äusserste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von dem Verkäufer in Kauf zu nehmen war. Höhere Gewalt kann beispielsweise – bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen – vorliegen im Fall von Naturkatastrophen, Pandemien (wie Sars-CoV-2), Epidemien, Überschwemmungen, Feuer, Explosion, Krieg, Unruhen, Terrorismus, Aufruhr, Streik, Aussperrung, allgemeiner Energie- und Rohstoffmangel, Ausfall von öffentlichen Versorgungseinrichtungen, unvorhersehbare Blockierung von Transportwegen, Anordnungen kraft Gesetzes oder von zuständigen Behörden.

12.2. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er nicht verschuldet hat (z.B. im Falle höherer Gewalt). 

12.3. Sofern der Verkäufer verbindlich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, verlängern sich die verbindlich vereinbarten Liefertermine um die Dauer der Verhinderung. Der Verkäufer wird den Kunden über die Ursache und die Auswirkungen der höheren Gewalt unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht möglich, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird der Verkäufer unverzüglich erstatten. Eine solche Unmöglichkeit liegt insbesondere vor (i) bei Fällen höherer Gewalt, (ii) bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung des Verkäufers durch seine Zulieferer, (iii) wenn weder den Verkäufer noch seine Zulieferer ein Verschulden trifft oder (iv) der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

13. Mediadaten

13.1. Stellt der Verkäufer dem Kunden für Vertriebszwecke Daten, insbesondere Bilder, Texte, Tabellen, Grafiken, technische Zeichnungen, Filmwerke, Videospots und auf andere Weise verkörperte Informationen zu den von ihm vertriebenen Waren (“Mediadaten”) zur Verfügung, gelten die in dieser Ziffer getroffenen Regelungen. Diese gelten auch dann, wenn der Verkäufer dem Kunden Zugriff auf sein Mediacenter gewährt.

13.2. Der Kunde darf die Mediadaten nur während der Dauer der Lieferbeziehung und nur zur Vermarktung der Waren des Verkäufers im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in der Schweiz verwenden. Dies umfasst das Recht, die Mediadaten zum Druck von Katalogen und sonstigen Werbemitteln, für den eigenen Internetauftritt, im eigenen Online-Shop, sowie in Newslettern zu verwenden. Die Nutzung der Mediadaten im TV, auf Verkaufsplattformen wie eBay und Amazon (auch im eigenen Shop), auf Social-Media-Kanälen, auf Metaverse-Plattformen sowie auf anderen Drittplattformen ist verboten.

13.3. Das in Ziffer 13.2. gewährte einfache Nutzungsrecht ist jederzeit widerrufbar.

13.4. Die Weitergabe der Mediadaten durch den Kunden an Dritte, einschliesslich an Pressevertreter, ist verboten.

13.5. Die Änderung und Bearbeitung der Mediadaten durch den Kunden oder die Verwendung von Ausschnitten sind verboten. Eine technische Bearbeitung von Bildern und Videos zum Zwecke der Optimierung ist jedoch zulässig, soweit dabei deren Wesensgehalt nicht verändert wird.

13.6. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Mediadaten fehlerfrei sind, den Anforderungen und Zwecken des Kunden genügen und keine Rechte Dritter sowie Gesetze ausserhalb von Deutschland verletzen.

13.7. Der Kunde gewährleistet, die Mediadaten nicht in Verbindung mit Aktivitäten (insbesondere Werbung, Stellungnahmen, Aussagen, Bekundungen usw.) zu verwenden, welche gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen oder die im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln im Sinne der gesetzlichen Grundlagen, mit politischen, religiösen, pseudoreligiösen, rassistischen, Gewalt oder kriegsverherrlichenden Inhalten oder im Zusammenhang mit Inhalten, die gegen die guten Sitten verstossen, stehen und/oder geeignet sind, das Image oder die Reputation des Verkäufers zu schädigen. Ferner wird der Kunde bei der Verwendung der Mediadaten die gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien einhalten.

14. Änderungen der Produkte, ausserordentliches Rücktrittsrecht 

14.1. Der Kunde ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers dazu berechtigt, Änderungen an der Ware vorzunehmen oder diese umzupacken z.B. durch Blistern. 

14.2. Der Verkäufer hat das Recht mit sofortiger Wirkung den Rücktritt zu erklären, falls über den Kunden nach massgeblichem in- oder ausländischem Recht ein Konkurs-, Insolvenz-, Nachlass-, Gläubigerschutz- oder gerichtliches Vergleichsverfahren beantragt beziehungsweise eröffnet wird oder Umstände bestehen, die einen Antrag auf ein Konkurs-, Insolvenz-, Nachlass-, Gläubigerschutz- oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren erfordern.

15. Geheimhaltung

15.1. Der Kunde wird vertrauliche Informationen, die er anlässlich der Lieferbeziehung vom Verkäufer erhält, ausschliesslich zum Zweck der Durchführung der vereinbarten Zusammenarbeit mit dem Verkäufer verwenden. Er ist Dritten gegenüber zur Geheimhaltung über ihm bekannt gewordene vertrauliche Informationen des Verkäufers verpflichtet. Der Kunde wird eigenen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen nur weitergeben, soweit dies für die Durchführung des Vertrags zwingend erforderlich ist und die Mitarbeiter ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer fort. 

15.2. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die einen kommerziellen Wert haben, weil sie geheim sind und Gegenstand von angemessenen Massnahmen zur Geheimhaltung sind. 

15.3. Keine vertraulichen Informationen sind Informationen, die (i) zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt waren, (ii) durch unabhängige Entdeckung des Kunden erlangt wurden, (iii) von einem Dritten auf nicht vertraulicher Basis empfangen wurden, jedoch nur, sofern der Kunde keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung hat, (iv) der Kunde gemäss zwingender Rechtsvorschriften oder behördlicher Anordnungen offenlegen muss, sofern der Verkäufer hierüber – ausser wenn es gesetzlich verboten ist - unverzüglich schriftlich informiert wurde oder (v) der Kunde auf sonstige Weise, die unter den gegebenen Umständen mit den lauteren Geschäftspraktiken übereinstimmt, erhalten hat. Für diese Ausnahmen sowie dafür, dass nachgewiesene Massnahmen des Verkäufers zur Geheimhaltung umgangen werden können und daher inadäquat sind, ist der Kunde nachweispflichtig. 

16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

16.1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Kunden gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss aller Regelungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

16.2. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten sind die Gerichte von Zürich ausschliesslich zuständig.